Leere Wiege (Landau/Pfalz)
Selbsthilfe-Initiative für trauernde Eltern und Fachbereiche
 

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Rechte bei Tod eines Kindes



Rechte, Pflichten und Ansprüche bei Tot- und Lebendgeburt, Sternenkind unter 500 Gramm und Sternenkind bei Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche sowie Schwangerschaftsabbruch gültig für Rheinland-Pfalz

Die Regelung der Bestattung (Bestattungsgesetz) fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, während das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) der Bund regelt.
Hier nach:
§ 11 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 22.09.2025
§ 21 Personenstandsgesetz Geltung vom 01.01.2009
§ 31 Personenstandsverordnung vom 01.11.2018

www.mutterschaftsgeld.de
www.gesetze-im-internet.de
Finanzielle Hilfen zur Bestattung sind bei Bedürftigkeit beim Sozialamt der Stadt/Verbandsgemeinde zu beantragen, ggf. bei den Schwangerschafts-Beratungsstellen der Diakonie oder Caritas.

  • Totgeburt mit mindestens 500 Gramm und Lebendgeburt gewichtsunabhängig wenn nach Scheidung vom Mutterleib das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat

    Das Kind unterliegt einer Bestattungs- und Beurkundungspflicht.
    Bei Totgeburt wird ein Totenschein ausgestellt, bei Lebendgeburt zusätzlich ein Geburtsschein.
    Für die Bestattung und Überführung muss ein Bestattingsinstitut beauftragt werden, ortübliche Kosten fallen an. Die Bestattungsfrist beträgt vierzehn Tage diese kann auf Antrag verlängert werden.

  • Schwangerschafts-Abbruch mit mindestens 500 Gramm oder bei Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche
    Ihr Kind unterliegt einer „Bestattungspflicht“. Die Bestattung kann jedoch nur mit Einwilligung der Mutter erfolgen. Für die Bestattung und Überführung muss ein Bestattungsinstitut beauftragt werden, ortsübliche Kosten fallen an. Die Bestattungsfrist beträgt 14 Tage, diese kann auf Antrag verlängert werden. Wird keine individuelle Bestattung mit Einwilligung der Mutter beantragt, sind die medizinischen Einrichtungen und/oder der Arzt/Ärztin gesetzlich verpflichtet, das Kind einer würdigen Bestattung zuzuführen – für die Mutter/Eltern kostenfrei. Eine Beurkundung ist möglich (Klinikspezifisch).

    Ansprüche:
    Betreuung durch eine Hebamme, auch nach der Geburt.
    Nach der 12. Schwangerschaftswoche Kündigungsschutz von 4 Monaten.
    Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.
    Bei Lebendgeburt: Kindergeld und anteiliger Kinderfreibetrag, für die Zeit in der das Kind lebte — mindestens für einen Monat.
    Elterngeld, wenn das Kind länger als einen Monat lebte sowie
    Elternzeit, wenn diese vorher beantragt wurde — mindestens für 3 Wochen.

  • Sternenkind unter 500 Gramm sowie Schwangerschafts-Abbruch unter 500 Gramm

    Recht auf eine individuelle Bestattung auf Antrag eines Elternteils, bei einen Sternenkind. Bei Schwangerschaftsabbruch nur mit Einwilligung der Mutter.
    Benötigt wird hierzu eine “ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung über ein Fehlgeburt Sternenkind bzw. Schwangerschaftsabbruch“ zur Vorlage beim Friedhofsamt ausgestellt von Klinik/Arzt oder Hebamme. Für die Bestattung und Überführung muss ein Bestattungsinstitut beauftragt werden, ortsübliche Kosten fallen an. Die medizinischen Einrichtungen oder die/der Ärztin/Arzt sind gesetzlich verpflichtet, auf dieses Bestattungsrecht hinzuweisen. In den von uns betreuten Kliniken erhalten Sie deshalb den Flyer “Wichtige Information zur Bestattung für trauernde Eltern”.

    Gemeinschafts-Bestattung
    Wenn keine individuelle Bestattung beantragt wird, sind die medizinischen Einrichtungen oder die/der Ärztin/Arzt gesetzlich verpflichtet, das Kind einer würdigen Bestattung zuzuführen.
    Die Gemeinschafts-Bestattung ist für die Eltern auf den von Leere Wiege initiierten und mit eingerichteten Ruhestätten kostenfrei.
    Dies kann, je nach Bestattungsort, eine Urnen- oder eine Erdbestattung sein. Zu den Gemeinschafts-Bestattungen im Rahmen einer Trauerfeier sind die Eltern, Geschwister, Angehörige und Freunde herzlich willkommen.

    Eine Standesamtliche Bescheinigung
    ohne Geschlechtsangabe und auch dann, wenn der Verlust Jahre zurückliegt, kann ausgestellt werden. Vorzulegen sind: der Personalausweis und eine Bescheinigung über ein Sternenkind von Klinik, Arzt, Hebamme oder der Mutterpass, wenn das Sternenkind darin ersichtlich ist.

    Besonderheit bei Sternenkind unter 500 Gramm als Teil einer Mehrlingsgeburt
    Wenn totgeborene Kind unter 500 Gramm ein Geschwisterkind einer beurkundungspflichtigen Mehrlingsgeburt war (Lebendgeburt, Totgeburt ab 500 Gramm oder Sternenkind bei Erreichen der 24. Schw.Woche), besteht für dieses Sternenkind unter 500 Gramm eine Beurkundungspflicht, es wird im Personenstandsregister/Familienstammbuch eingetragen.
    Dieses Kind unterliegt trotzdem nicht der Bestattungspflicht (BestG § 11) und kann/darf einer Gemeinschaftsbestattung zugeführt werden.
    Ansprüche:
    Betreuung durch eine Hebamme, auch nach der Geburt.
    Nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht ein Kündigungsschutz von 4 Monaten.
    Gestaffelter Mutterschutz: 13. – 16. SW zwei Wochen, 17. – 19. SW sechs Wochen, bis 23. SW 8 Wochen. Krankschreibungen sind ebenso m&uoml;glich.
Leere Wiege Landau/Pfalz - Selbsthilfe-Initiative für trauernde Eltern und Fachbereiche
Letzte Änderung: 16/10/2025