Leere Wiege (Landau/Pfalz)
Selbsthilfe-Initiative für trauernde Eltern und Fachbereiche
 

Banner



Rechte bei Tod eines Kindes



Ihre Rechte und Ansprüche bei Tot- und Lebendgeburt, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch in Rheinland-Pfalz

Die Regelung der Bestattung (Bestattungsgesetz) fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, während das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) der Bund regelt.
Hier nach:
§ 8 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 19.12.2014
§ 21 Personenstandsgesetz Geltung vom 01.01.2009
§ 31 Personenstandsverordnung vom 15.05.2013

  • Totgeburt mit mindestens 500 Gramm und Lebendgeburt gewichtsunabhängig (wenn nach Scheidung vom Mutterleib das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat)
    Ihr Kind unterliegt einer Bestattungs- und Beurkundungspflicht. Sie erhalten für Ihr Kind einen Totenschein und es wird im Personenstandsregister/Familienstammbuch eingetragen. Für die Bestattung und Überführung müssen Sie einen Bestatter beauftragen. Die Bestattungsfrist beträgt sieben Tage, kann jedoch aus wichtigem Grund auf Antrag auch verlängert werden. Die ortsüblichen Bestattungskosten tragen Sie. Bestattungsmöglichkeiten sowie Anregungen für die Gestaltung einer individuellen Bestattung finden Sie in der Sparte „Bestattungsarten, Ruhestätten“.
    Ansprüche:
    Betreuung durch eine Hebamme, auch nach der Geburt.
    Bei Totgeburt: Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.
    Bei Lebendgeburt: Kindergeld und anteiliger Kinderfreibetrag, für die Zeit in der das Kind lebte – mindestens für einen Monat und
    Elterngeld, wenn das Kind länger als einen Monat lebte sowie
    Elternzeit, wenn diese vorher beantragt wurde – mindestens für 3 Wochen.
    www.mutterschaftsgeld.de www.gesetze-im-internet.de
    Finanzielle Hilfen zur Bestattung sind bei Bedürftigkeit beim Sozialamt der Stadt/Verbandsgemeinde zu beantragen und/oder bei den Schwangerschafts-Beratungsstellen der Diakonie oder Caritas.

  • Fehlgeburt unter 500 Gramm (totgeboren)
    Sie haben das Recht, ihr Kind individuell/selbst zu bestatten und können einen Bestatter beauftragen.
    Hierfür brauchen Sie eine „Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung über eine Fehlgeburt unter 500 Gramm zur Vorlage beim Friedhofsamt“ ausgestellt von Klinik/Arzt oder Hebamme. Die ortsüblichen Kosten tragen Sie als Eltern. Die medizinische Einrichtung oder der Arzt, in dessen Gegenwart die Geburt erfolgte, ist gesetzlich verpflichtet, Sie auf das Bestattungsrecht hinzuweisen. Bestattungsmöglichkeiten sowie Anregungen für die Gestaltung einer individuellen Bestattung finden Sie in der Sparte „Bestattungsarten, Ruhestätten“.
    Wenn Sie keine individuelle/eigene Bestattung veranlassen, ist die medizinische Einrichtung/Arzt gesetzlich verpflichtet Ihr Kind unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Gemeinschafts-Bestattung ist für die Eltern aus den mit uns kooperierenden Kliniken kostenfrei, der Bestattungsort wird dokumentiert. Je nachdem an welchen Bestattungsort die Klinik angeschlossen ist, kann dies eine Urnen- oder eine Erd-Bestattung sein. Die Gemeinschafts-Bestattungen finden im Rahmen einer Trauerfeier statt, an der Sie, Geschwister, Angehörige und Freunde teilnehmen können. In den von uns betreuten Kliniken erhalten Sie hierüber einen Flyer mit allen Informationen sowie Adressen von Ansprechpartner/innen. Wenn Sie keine Informationen erhalten haben, wenden Sie sich bitte an uns.
    Regionale Ruhestätten und ein Beispiel zur Gestaltung einer Gemeinschafts-Bestattung finden Sie in der Sparte „Bestattungsarten, Ruhestätten“.
    Auf Wunsch stellt Ihnen das zuständige Standesamt eine Bescheinigung aus. Dies ist möglich unabhängig von der Schwangerschaftswoche, ohne Geschlechtsangabe und auch dann, wenn der Verlust Jahre zurückliegt. Vorzulegen sind: Der Personalausweis und eine Bescheinigung über die Fehlgeburt von Klinik, Arzt, Hebamme oder der Mutterpass, wenn die Fehlgeburt darin ersichtlich ist.
    Ausnahme: Mehrlingsgeburt - davon ein Kind totgeboren und unter 500 Gramm
    Wenn ein totgeborenes Kind unter 500 Gramm ein Geschwisterkind einer beurkundungspflichtigen Mehrlingsgeburt war (Totgeburt ab 500 Gramm oder Lebendgeburt), besteht auch für dieses totgeborene Kind unter 500 Gramm eine Beurkundungspflicht, es wird im Stammbuch eingetragen.
    Bestattungsrechtlich
    ist das Kind eine Fehlgeburt – ggf. mit dem Friedhofsamt vorher klären.
    Ansprüche:
    Betreuung durch eine Hebamme, auch nach der Geburt.
    Finanzielle Hilfen zur Bestattung sind bei Bedürftigkeit beim Sozialamt der Stadt/Verbandsgemeinde zu beantragen oder bei den Schwangerschafts-Beratungsstellen der Diakonie oder Caritas.

  • Schwangerschaftsabbruch unabhängig vom Gewicht (totgeboren) Bestattungsrechtlich wird auch ein Kind ab 500 Gramm wie eine Fehlgeburt behandelt.
    Eine individuelle/eigene Bestattung kann nur mit Einwilligung der Frau erfolgen, auf das Bestattungsrecht muss von der medizinischen Einrichtung/dem Arzt nicht hingewiesen werden.
    Für eine individuelle Bestattung benötigt das Friedhofsamt eine formlose Bescheinigung über einen Schwangerschaftsabbruch, ausgestellt von Klinik/Arzt. Ein Totenschein ist bei einem Kind über 500 Gramm nicht notwendig. Da die Vorgehensweisen in Kliniken oder bei Ärzten unterschiedlich ist, sollten Sie sich vorher erkundigen.
    Sie können einen Bestatter beauftragen, die ortsüblichen Kosten tragen Sie.
    Bestattungsmöglichkeiten sowie Anregungen für die Gestaltung einer individuellen Bestattung finden Sie in der Sparte „Bestattungsarten, Ruhestätten“.
    Wenn Sie keine individuelle/eigene Bestattung veranlassen, ist die medizinische Einrichtung/Arzt gesetzlich verpflichtet, Ihr Kind unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Der Bestattungsort wird dokumentiert. Die Gemeinschafts-Bestattung ist für die Frau/Eltern kostenfrei. Wenn Sie an der Trauerfeier teilnehmen möchten, fragen Sie nach Adressen von Ansprechpartner/Innen oder wenden Sie sich an uns.
    Regionale Ruhestätten und ein Beispiel zur Gestaltung einer Gemeinschafts-Bestattung finden Sie in der Sparte „Bestattungsarten, Ruhestätten“.
    Die Beurkundung eines Kindes aus Schwangerschaftsabbruch über 500 Gramm ist nur mit Totenschein möglich, den die Klinik/Arzt ausstellt. Da dies unterschiedlich gehandhabt wird, sollten Sie sich vorher genau informieren.
    Nach unserer Erkenntnis können Sie sich auf Wunsch vom zuständigen Standesamt eine Bescheinigung ausstellen lassen. Dies ist möglich unabhängig von der Schwangerschaftswoche, ohne Geschlechtsangabe und auch dann, wenn der Verlust Jahre zurückliegt. Vorzulegen sind: Der Personalausweis und eine Bescheinigung über eine Fehlgeburt von Klinik, Arzt, Hebamme oder der Mutterpass, wenn die Fehlgeburt darin ersichtlich ist.
    Ansprüche:
    Betreuung durch eine Hebamme bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch, auch nach der Geburt.
    Ggf. Mutterschutz und Mutterschaftsgeld bei einem Kind über 500 Gramm, wenn eine Beurkundung erfolgte (Totenschein vorausgesetzt).
    Finanzielle Hilfen zur Bestattung sind bei Bedürftigkeit beim Sozialamt der Stadt/Verbandsgemeinde zu beantragen oder bei den Schwangerschafts-Beratungsstellen der Diakonie oder Caritas.
Leere Wiege Landau/Pfalz - Selbsthilfe-Initiative für trauernde Eltern und Fachbereiche